Artikel 255 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen (Artikel 62 der Haushaltsordnung)
Jedes Organ legt fest, unter welchen Bedingungen die von ihm benannten Bediensteten, die zur Verfügung über die bei den lokalen Stellen gemäß Artikel 254 eingerichteten Konten ermächtigt sind, den Finanzinstituten vor Ort ihre Namen und Unterschriftsproben mitteilen dürfen.
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