Artikel 256 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Bestandsverzeichnis und Bekanntgabe der Veräußerungen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)
(1) Das laufende Bestandsverzeichnis über die zum Vermögen der Gemeinschaften gehörenden beweglichen Gegenstände wird im Falle der Delegationen vor Ort geführt. Es wird den Zentraldiensten nach den von jedem Organ festgelegten Modalitäten regelmäßig übermittelt.
Bewegliche Gegenstände, die in die Delegationen verbracht werden, werden bis zu ihrer Aufnahme in das laufende Bestandsverzeichnis in einem vorläufigen Verzeichnis erfasst.
(2) Die Bekanntgabe der Veräußerung beweglicher Gegenstände der Delegationen erfolgt nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.
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