Artikel 257 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Anwendungsbereich (Artikel 171 der Haushaltsordnung)

Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 171 der Haushaltsordnung handelt es sich um

a)
das Amt für amtliche Veröffentlichungen,
b)
das Amt für Betrugsbekämpfung,
c)
das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,
d)
das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,
e)
das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.

Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsaktion gewährleistet.

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