Artikel 257 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Anwendungsbereich (Artikel 171 der Haushaltsordnung)
Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 171 der Haushaltsordnung handelt es sich um
- a)
- das Amt für amtliche Veröffentlichungen,
- b)
- das Amt für Betrugsbekämpfung,
- c)
- das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,
- d)
- das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,
- e)
- das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.
Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsaktion gewährleistet.
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