Artikel 261 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Durchführungsmodalitäten (Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Die gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom Direktorium eines jeden Amtes festgelegten Durchführungsmodalitäten müssen in Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.