Artikel 260 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Kassenmittel Bankkonten (Artikel 172 der Haushaltsordnung)

Für den eigenen Kassenmittelbedarf eines interinstitutionellen Amtes können von der Kommission auf Vorschlag des Direktoriums Bank- oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eröffnet werden.

Auf diese Konten werden von der Kommission auf Mittelabruf des betreffenden Amtes regelmäßig Einzahlungen geleistet. Diese Einzahlungen dürfen den Gesamtbetrag der hierfür in den Haushaltsplan der Kommission für das laufende Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht überschreiten.

Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Amt abgestimmt und abgerechnet.

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