Artikel 260 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Kassenmittel Bankkonten (Artikel 172 der Haushaltsordnung)
Für den eigenen Kassenmittelbedarf eines interinstitutionellen Amtes können von der Kommission auf Vorschlag des Direktoriums Bank- oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eröffnet werden.
Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Amt abgestimmt und abgerechnet.
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