Artikel 259 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer (Artikel 172 der Haushaltsordnung)
Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Amt direkt wahrgenommen werden, einem Bediensteten des Amtes übertragen.
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