Artikel 258a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Sondervorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen (Artikel 171 und 174a der Haushaltsordnung)

In Bezug auf das Amt für amtliche Veröffentlichungen entscheidet jedes Organ über seine Veröffentlichungspolitik.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme wiedereingesetzt.

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