Artikel 270 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung (Artikel 185 der Haushaltsordnung)

Die Einrichtungen, die tatsächlich Finanzhilfen aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten und in einer Liste aufgeführt sind, die die Kommission erstellt und dem Vorentwurf des Haushaltsplans für die einzelnen Haushaltsjahre beifügt, unterliegen den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d), und Artikel 185 der Haushaltsordnung.

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