Artikel 271 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Aktualisierung der Schwellenwerte und Beträge
(1) Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 175b, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 festgelegten Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.
(2) Die in Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 genannten Schwellenwerte für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG neu festgesetzt.
(3) Die Kommission stellt die neuen Beträge und Schwellenwerte in den Zeitabständen und nach den Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 fest, teilt sie den übrigen Organen mit und sorgt für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
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