Artikel 265a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Externe Sachverständige (Artikel 179a der Haushaltsordnung)

(1) Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a können externe Sachverständige im Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für Aufgaben ausgewählt werden, die insbesondere die Bewertung von Vorschlägen und Leistungen der technischen Unterstützung umfassen.

(2) Für die Erstellung einer Liste von Sachverständigen wird zwecks maximaler Publizität bei den potenziellen Bewerbern insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der Website des betreffenden Organs eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Liste gilt höchstens für die Dauer eines Mehrjahresprogramms.

Während der Geltungsdauer der Liste, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen Bewerbungen einreichen.

(3) Externe Sachverständige, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 der der Haushaltsordnung befinden, werden nicht in die Liste nach Absatz 2 aufgenommen.

(4) Aus der Liste gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung des Diskriminierungsverbots, des Gebots der Gleichbehandlung und des Verbots eines Interessenkonflikts die Sachverständigen ausgewählt, die in der Lage sind, die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.

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