Artikel 264 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Mietgarantien (Artikel 177 der Haushaltsordnung)
Die Kommission leistet Mietgarantien in Form einer Bankgarantie oder einer Einlage auf einem gesperrten Konto, das auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet wird; dieses Konto lautet auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.
Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in gleicher Weise gewährleisten.
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