Artikel 263 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Immobilientransaktionen (Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
Vor Abschluss der Verträge gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet jedes Organ der Haushaltsbehörde eine Mitteilung, aus der alle sachdienlichen Informationen über die geplante Transaktion, die im laufenden Haushaltsjahr und in den künftigen Haushaltsjahren anfallenden Kosten, die Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Auswirkungen auf die Finanzielle Vorausschau hervorgehen.
Bei dieser Gelegenheit informiert das betreffende Organ die Haushaltsbehörde über die Planung seiner Immobilienprojekte.
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