Artikel 235 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Anmietung von Gebäuden (Artikel 167 der Haushaltsordnung)
Die einzigen Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 114, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind. Diese Transaktionen werden gemäß Artikel 119 bekannt gegeben.
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