Artikel 234 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bankkonten (Artikel 166 der Haushaltsordnung)

(1) Zur Ausführung von Zahlungen in der Währung des Empfängerstaates werden bei einem Finanzinstitut des betreffenden Staates oder eines Mitgliedstaates auf Euro lautende Konten im Namen der Kommission oder — im gegenseitigen Einvernehmen — im Namen des Empfängers eingerichtet. Die Bezeichnungen dieser Konten ermöglichen die Identifizierung der betreffenden Mittel.

(2) Die in Absatz 1 genannten Konten werden nach Maßgabe des tatsächlichen Kassenbedarfs mit Mitteln ausgestattet. Die betreffenden Beträge werden in Euro überwiesen und gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 je nach Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen erforderlichenfalls in die Währung des Empfängerstaates umgerechnet.

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