Artikel 233a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Automatische Aufhebung von in Tranchen vorgenommenen Mittelbindungen bei Mehrjahresprogrammen (Artikel 166 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
(1) Bei der Berechnung der gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende gebundene Mittel nicht berücksichtigt:
- a)
- gebundene Mittel, für die eine Ausgabenerklärung abgegeben, die Zahlung jedoch von der Kommission zum 31. Dezember des Jahres n+3 unterbrochen oder ausgesetzt wurde;
- b)
- gebundene Mittel, für die aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des Programms erheblich behindert haben, keine Zahlung oder Ausgabenerklärung erfolgen konnte.
Einzelstaatliche Behörden, die Gründe höherer Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b anführen, müssen den Nachweis erbringen, dass die Durchführung des Programms ganz oder teilweise dadurch direkt behindert wurden.
(2) Die Kommission unterrichtet die Empfängerländer und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn es zu einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen kommen könnte. Sie teilt ihnen den betreffenden Betrag mit, wie er sich aus den ihr vorliegenden Angaben errechnet. Die Empfängerdrittländer verfügen über zwei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Mitteilung erhalten haben, um den Betrag zu billigen oder Bemerkungen vorzutragen. Die Kommission hebt die Mittelbindungen binnen neun Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung automatisch auf.
(3) Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den betreffenden Programmen für das betreffende Haushaltsjahr um den Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Das Empfängerland legt einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, in dem der Kürzungsbetrag auf die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen aufgeteilt ist. Geschieht dies nicht, so reduziert die Kommission die Beträge für die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen anteilig.
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