Artikel 233 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Sonderdarlehen (Artikel 166 der Haushaltsordnung)
Für jedes Investitionsvorhaben, dessen Finanzierung über ein Sonderdarlehen erfolgt, wird zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften handelt, und dem Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag geschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.