Artikel 233 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Sonderdarlehen (Artikel 166 der Haushaltsordnung)

Für jedes Investitionsvorhaben, dessen Finanzierung über ein Sonderdarlehen erfolgt, wird zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften handelt, und dem Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag geschlossen.

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