Artikel 232 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Finanzierungsvereinbarung im Rahmen der dezentralen Verwaltung (Artikel 166 der Haushaltsordnung)
(1) Vor Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zur Durchführung einer dezentral zu verwaltenden Maßnahme vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte durch Überprüfungen anhand von Belegen und vor Ort, dass das vom Empfängerdrittland eingerichtete System für die Bewirtschaftung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel mit Artikel 56 der Haushaltsordnung in Einklang steht.
(2) Jede im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geschlossene Finanzierungsvereinbarung sieht Folgendes — ganz oder teilweise je nach dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung — ausdrücklich vor:
- a)
- Gewährleistung der Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung;
- b)
- den Hinweis auf die Aussetzung oder Kündigung der Finanzierungsvereinbarung durch die Kommission, wenn die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung nicht mehr erfüllt sind;
- c)
- das kontradiktorische Rechnungsabschlussverfahren, mit dem das Drittland gemäß Artikel 53c der Haushaltsordnung zur Verantwortung gezogen werden kann;
- d)
- die Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53c der Haushaltsordnung, die in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung präzisiert sind, insbesondere der Rückgriff auf die Einziehung im Wege der Aufrechnung, wenn die Maßnahme voll und ganz dezentral verwaltet wird;
- e)
- Bestimmungen über die Offenlegung der Angaben zu den Empfängern von Haushaltsmitteln.
(3) Nach Absatz 2 Buchstabe e muss das Drittland die Angaben nach Artikel 169 Absatz 2 nach einem einheitlichen Muster auf einer speziell für diesen Zweck eingerichteten und leicht zugänglichen Internetseite veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im Internet nicht möglich, können diese Angaben auch auf jede andere geeignete Art und Weise, einschließlich im nationalen Gesetzblatt, veröffentlicht werden.
Die Veröffentlichung muss im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres stattfinden, zu dessen Lasten die Gemeinschaftsmittel gewährt wurden.
Das Drittland teilt der Kommission die Internetadresse der Veröffentlichung mit, damit gemäß Artikel 169 Absatz 1 auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane darauf verwiesen wird. Wird eine andere Art der Veröffentlichung gewählt, so teilt das Drittland der Kommission sämtliche Einzelheiten dazu mit.
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