Artikel 231 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen (Artikel 162 der Haushaltsordnung)

Die Mittel für Maßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 des zweiten Teils der Haushaltsordnung können insbesondere für die Finanzierung von Aufträgen, Finanzhilfen, einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung verwendet werden.

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