Artikel 230 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorschriften für die GFS (Artikel 161 der Haushaltsordnung)
(1) Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.
(2) Ist im Rahmen der Tätigkeiten, welche die GFS für Rechnung Dritter durchführt, die Vergabe eines Auftrags erforderlich, so werden bei dem entsprechenden Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet.
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