Artikel 229 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Typologie der Aktionen (Artikel 160 der Haushaltsordnung)

(1) Die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung werden eingesetzt für direkte Aktionen, indirekte Aktionen auf der Grundlage des Forschungsrahmenprogramms gemäß Artikel 166 EG-Vertrag sowie Aktionen gemäß Artikel 165 EG-Vertrag über die Beteiligung an Programmen sowie die wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS).

(2) Die direkten Aktionen werden von den Forschungsanstalten der GFS durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert. Dabei handelt es sich um

a)
Forschungsprogramme,
b)
Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung,
c)
Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art.

(3) Bei den indirekten Aktionen handelt es sich um Programme, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt werden. Die GFS kann sich an diesen Verträgen auf derselben Grundlage beteiligen wie Dritte.

(4) Um die Kohärenz der Politik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Forschungsbereich zu gewährleisten, kann die Kommission Initiativen gemäß Artikel 165 EG-Vertrag ergreifen und dem Haushaltsplan Ausgaben ausschließlich administrativer Art anlasten.

(5) Neben den spezifischen Programmen gemäß Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft Folgendes annehmen:

a)
gemäß Artikel 168 EG-Vertrag Zusatzprogramme, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen;
b)
gemäß Artikel 169 EG-Vertrag von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte Programme, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen;
c)
gemäß Artikel 170 EG-Vertrag Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen;
d)
gemeinsame Unternehmen (gemäß Artikel 171 EG-Vertrag).

(6) Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der GFS handelt es sich um

a)
wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten auf der Grundlage der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, die grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert werden,
b)
Tätigkeiten für Rechnung Dritter.

(7) Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 1a der Haushaltsordnung werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.

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