Artikel 228 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Rückzahlung von Vorauszahlungen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)
Gemäß der Regelung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums bewirkt die Rückzahlung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.
Die zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f) der Haushaltsordnung.
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