Artikel 236 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Definitionen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Dienstleistungsaufträge umfassen Studienverträge und Verträge für technische Hilfe.

Ein Studienvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Leistungserbringer u. a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien, Evaluierungen und Buchprüfungen betrifft.

Ein Vertrag für technische Hilfe liegt vor, wenn der Leistungserbringer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Auftrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

(2) Verfügt ein Drittland in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, so können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden.

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