Artikel 267 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Garantiekonten

(1) Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen des Rechnungsführers oder unterstellten Rechnungsführers eröffneten Garantiekontos, dem die Sondervergütungen gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 gutgeschrieben werden, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern auf Beschluss der Organe nach Erteilung der Entlastung für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 und nach Stellungnahme des Rechnungsführers, wenn dieser nicht persönlich betroffen ist, ausgezahlt.

(2) Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen eines jeden Zahlstellenverwalters eröffneten Garantiekontos, dem die Sondervergütungen gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 gutgeschrieben werden, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern nach Zustimmung und Überprüfung durch den Rechnungsführer und den zuständigen Anweisungsbefugten ausgezahlt.

(3) Das Guthaben des Garantiekontos wird bis zu seiner Auszahlung mit einem Zinssatz verzinst, der dem Jahresdurchschnitt der monatlichen Zinssätze entspricht, die die Europäische Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungstransaktionen in Euro anwendet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

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