Artikel 222 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Eintragung der Sachanlagen in das Bestandsverzeichnis (Artikel 138 der Haushaltsordnung)
In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Sachanlagen, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind, als in den Rechnungsführungsregeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.
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