Artikel 221 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Erhaltung der Sachanlagen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Organe erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrer Vermögensübersicht ausgewiesenen Sachanlagen und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Verwaltungsstellen.

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