Artikel 220 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte legt mit Unterstützung des Rechnungsführers das System für die Führung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte fest. Dieses System liefert alle für die Buchführung und die Erhaltung des Anlagevermögens erforderlichen Informationen.

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