Artikel 219 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Inhalt und Führung der Bücher (Artikel 137 der Haushaltsordnung)

(1) In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans folgendes ausgewiesen:

a)
bei den Ausgaben:

i)
die im ursprünglichen Haushaltsplan bewilligten Mittel, die in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, die übertragenen Mittel, die infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, die durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie der Gesamtbetrag der so verfügbaren Mittel;
ii)
die Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres;

b)
bei den Einnahmen:

i)
die Einnahmenansätze des ursprünglichen Haushaltsplans, die Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, die zweckgebundenen Einnahmen und der Gesamtbetrag der so ermittelten voraussichtlichen Einnahmen;
ii)
die im Laufe des Haushaltsjahres festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;

c)
die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus früheren Haushaltsjahres.

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) werden getrennt erfasst und verfolgt.

Ausgewiesen werden in der Haushaltsbuchführung ferner die globalen vorläufigen Mittelbindungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), sowie die entsprechenden Zahlungen.

Diese Mittelbindungen werden dem Gesamtbetrag der Mittel des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gegenübergestellt.

(2) Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

a)
der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;
b)
der Abwicklung der fortbestehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus früheren Haushaltsjahren getrennt verfolgt.

(3) Die Haushaltsbuchführung kann so gestaltet werden, dass eine analytische Buchführung entwickelt wird.

(4) Die Haushaltsbuchführung erfolgt mit Hilfe von DV-Systemen in Büchern oder auf Datenblättern.

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