Artikel 218 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Abstimmung und Überprüfung (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Die Salden der Konten der allgemeinen Kontenbilanz werden regelmäßig, mindestens jedoch zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses, mit den Daten der Verwaltungssysteme abgestimmt, die die Anweisungsbefugten für die Verwaltung der Vermögensteile und die tägliche Eingabe in das Rechnungsführungssystem einsetzen.

(2) Der Rechnungsführer überprüft regelmäßig, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss, ob die Daten des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 209 der Wirklichkeit entsprechen, und kontrolliert insbesondere

a)
die Bankguthaben durch Abstimmung mit den von den Finanzinstituten übersandten Kontoauszügen;
b)
die Barmittel durch Abstimmung mit den Angaben des Kassenbuchs.

Bei den Anlagekonten erfolgt diese Überprüfung gemäß Artikel 224.

(3) Die interinstitutionellen Verbindungskonten werden monatlich abgestimmt und abgeschlossen.

(4) Die Verwahrkonten werden vom Rechnungsführer jährlich überprüft, damit sie so rasch wie möglich abgeschlossen werden können.

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