Artikel 217 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Validierung des Eintrags (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Der endgültige Charakter der Einträge im Kontenjournal und in einem Bestandsverzeichnis wird gewährleistet durch ein Validierungsverfahren, das jegliche Änderung oder Streichung von Buchungseinträgen untersagt.

(2) Ein Abschlussverfahren, das der definitiven Festschreibung der zeitlichen Reihenfolge der Buchungseinträge und der Gewährleistung ihrer Unantastbarkeit dient, kommt spätestens vor der Vorlage der endgültigen Jahresabschlüsse zur Anwendung.

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