Artikel 216 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Eintragung in das Kontenjournal (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Die Rechnungsvorgänge werden nach einer der folgenden Methoden, die einander nicht ausschließen, in das Kontenjournal eingetragen:

a)
entweder täglich unter Erfassung jedes einzelnen Vorgangs,
b)
oder in Form einer monatlichen Zusammenfassung der Gesamtbeträge der Vorgänge, vorausgesetzt, es werden alle Belege aufbewahrt, anhand deren die Vorgänge täglich, Vorgang für Vorgang überprüft werden können.

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