Artikel 216 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Eintragung in das Kontenjournal (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
Die Rechnungsvorgänge werden nach einer der folgenden Methoden, die einander nicht ausschließen, in das Kontenjournal eingetragen:
- a)
- entweder täglich unter Erfassung jedes einzelnen Vorgangs,
- b)
- oder in Form einer monatlichen Zusammenfassung der Gesamtbeträge der Vorgänge, vorausgesetzt, es werden alle Belege aufbewahrt, anhand deren die Vorgänge täglich, Vorgang für Vorgang überprüft werden können.
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