Artikel 215 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Belege (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
(1) Jede Buchung stützt sich auf datierte und nummerierte Belege, entweder in Papierform oder auf sonstigen Trägern, welche ihre Zuverlässigkeit und die Aufbewahrung ihres Inhalts während des in Artikel 49 vorgeschriebenen Zeitraums gewährleisten.
(2) Gleichartige Vorgänge, die am selben Ort und innerhalb desselben Tages getätigt wurden, können in einem einzigen Beleg zusammengefasst werden.
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