Artikel 211 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Abgleich der Bücher (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen.

(2) Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 220 bis 227 Anwendung.

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