Artikel 210 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Allgemeine Kontenbilanz (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ und jede Einrichtung im Sinne von Artikel 121 der Haushaltsordnung erstellt eine Kontenbilanz, in der sämtliche Konten der Finanzbuchführung, einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres saldierten Konten, ausgewiesen sind, und zwar jeweils mit Angabe:

a)
der Kontennummer;
b)
der Kontenbezeichnung;
c)
der gesamten Sollbeträge;
d)
der gesamten Habenbeträge;
e)
des Kontensaldos.

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