Artikel 209 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Bücher (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
(1) Jedes Organ bzw. jede Einrichtung im Sinne von Artikel 121 der Haushaltsordnung führt ein Kontenjournal, ein Hauptbuch und ein Bestandsverzeichnis.
(2) Bei den Büchern handelt sich um elektronische Dokumente, die vom Rechnungsführer identifiziert werden und Gewähr für beweiskräftige Daten bieten.
(3) Die Einträge des Kontenjournals werden in die Konten des Hauptbuchs übernommen, das entsprechend dem Kontenplan im Sinne von Artikel 212 strukturiert ist.
(4) Das Kontenjournal und das Hauptbuch können in ebenso viele Hilfsjournale und -bücher untergliedert werden, wie nach Wichtigkeit und Bedarf notwendig ist.
(5) Die Einträge der Hilfsjournale und -bücher werden mindestens einmal monatlich im Kontenjournal und im Hauptbuch zentralisiert.
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