Artikel 213 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Buchungen (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1) Die Buchungen werden nach der Methode der doppelten Buchführung vorgenommen, d. h. für jede in der Buchführung erfasste Bewegung oder Veränderung erfolgt ein Eintrag, der eine Äquivalenz herstellt zwischen den Last- und den Gutschriften bei den einzelnen von dieser Buchung betroffenen Konten.

(2) Bei einer auf eine andere Währung als den Euro lautenden Transaktion wird der Gegenwert in Euro berechnet und verbucht.

Die Transaktionen in Devisen der neubewertbaren Konten werden mindestens bei jedem Rechnungsabschluss neu bewertet.

Diese Neubewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 festgelegten Kurse.

Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Werktag des Jahres n geltende Kurs herangezogen.

(3) Die gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsführungsregeln umfassen auch die für die periodengerechte Rechnungsführung erforderlichen Umrechnungs- und Neubewertungsregeln.

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