Artikel 172a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Förderfähige Kosten (Artikel 113 der Haushaltsordnung)
(1) Förderfähige Kosten sind Kosten, die einem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
- b)
- sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
- c)
- sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, die mit der Finanzhilfe gefördert werden, erforderlich;
- d)
- sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner üblichen Kostenabrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsnormen erfasst;
- e)
- sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;
- f)
- sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 und des Basisrechtsaktes kann der zuständige Anweisungsbefugte folgende Kosten für förderfähig erklären:
- a)
- die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung leistet;
- b)
- Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder anlässlich des Förderantrags oder anlässlich des Zahlungsantrags verlangt;
- c)
- entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann;
- d)
- Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;
- e)
- Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Bedienstete, insoweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.
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