Artikel 172 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Externe Kofinanzierungen (Artikel 113 der Haushaltsordnung)

(1) Der Empfänger weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder aber als Sachleistungen eingebracht werden, außer im Falle der in Artikel 181 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge und Stückkostensätze.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält. In diesem Fall darf der Wert derSachleistungen nicht höhersein als

a)
entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten;
b)
oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

Sachleistungen in Form von Immobilien im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 gehen nicht in die Berechnung des Kofinanzierungsbetrags ein.

(3) Bei Finanzhilfen im Wert von bis zu 25000 EUR kann der Anweisungsbefugte je nach Bewertung des Risikos von der Verpflichtung zum Nachweis der Beträge der Kofinanzierungen gemäß Absatz 1 absehen.

Erhält ein Empfänger in einem Haushaltsjahr mehrere Finanzhilfen, so gilt der Schwellenwert von 25000 EUR für die Gesamtheit dieser Finanzhilfen.

(4) Das Kofinanzierungsprinzip gilt als beachtet, wenn im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Projekts oder Programms, das ein unteilbares Ganzes bildet, der Beitrag der Gemeinschaft dazu dient, bestimmte Verwaltungskosten eines Finanzinstituts, gegebenenfalls einschließlich einer variablen leistungsabhängigen Vergütung als Anreiz, zu decken.

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