Artikel 171 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Rückwirkung für die Verwaltung der humanitären Hilfe und der Krisensituationen (Artikel 112 der Haushaltsordnung)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben nur in folgenden Fällen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht:

a)
wenn die Ausgaben der Bildung von Vorräten dienen, die der Antragsteller im Rahmen der geförderten Maßnahme einsetzt;
b)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzierungsvereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

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