Artikel 207 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung (Artikel 132 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung dokumentiert und aktualisiert die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung seines Organs bzw. seiner Einrichtung.

(2) Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ist der Rückgriff auf außerbuchmäßige Erfassungen weitestgehend beschränkt.

(3) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben werden in dem DV-System gemäß Artikel 208 nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Kapitaleinnahmen oder -ausgaben erfasst.

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