Artikel 172c VO (EG, Euratom) 2002/2342

Finanzhilfeanträge (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

(1) Die Modalitäten für die Einreichung der Finanzhilfeanträge werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, in welcher Form sie zu erfolgen hat. Finanzhilfeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Antragsteller zum Gewährungsverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
jeder eingereichte Antrag enthält alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen;
b)
die Integrität der Daten ist sichergestellt;
c)
die Vertraulichkeit der Vorschläge bleibt gewahrt.

Zum Zwecke von Buchstabe c prüft der zuständige Anweisungsbefugte den Inhalt der Anträge erst, nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann verlangen, dass elektronisch eingereichte Anträge mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG versehen werden.

(2) Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Einreichung der Anträge, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale ihrer Art nach nicht diskriminierend, allgemein zugänglich und mit den allgemein verwendeten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Anträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Anträgen müssen darüber hinaus Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten.

(3) Bei Einreichung mittels eines Schreibens kann der Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)
Versand per Post oder Kurierdienst; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt werden, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;
b)
Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Antragsteller oder einen Vertreter; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Dienststelle genannt werden, bei der die Anträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.