Artikel 173 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Finanzierungsantrag (Artikel 114 der Haushaltsordnung)
(1) Die Finanzhilfeanträge werden nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien unter Verwendung des zu diesem Zweck vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgrund des gemeinsamen Musters nach Artikel 169a Buchstabe a ausgegebenen Formblatts gestellt.
(2) Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vorbehaltlich Artikel 176 Absatz 4 durchzuführen.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, sofern die Finanzhilfe mehr als 25000 EUR beträgt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage der Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, dass diese Unterlagen verlangt werden.
Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Betriebsrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.
(3) Das dem Antrag beigefügte Maßnahmen- bzw. Betriebsbudget muss unter Berücksichtigung etwaiger Wechselkursschwankungen in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommenden Ausgaben ausweisen.
(4) Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 500000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100000 EUR beantragt, muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht beigebracht werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt.
Unterabsatz 1 gilt nicht für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.
Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.
Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 muss die in Unterabsatz 1 bezeichnete Prüfung vor Abschluss der Rahmenvereinbarung mindestens für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre durchgeführt werden.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend der Risikobewertung bei Vereinbarungen mit Hochschulen und Sekundarschulen sowie mit mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Empfängern von der Verpflichtung zur Prüfung gemäß Unterabsatz 1 absehen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2.
(5) Der Antragsteller gibt alle sonstigen Quellen und Beträge der Finanzierungen an, die er in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme oder andere Maßnahmen oder im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten erhält bzw. beantragt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.