Artikel 174 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Die Antragsteller bescheinigen ehrenwörtlich, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 Absatz 1 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse Nachweise nach Artikel 134 anfordern. Die Antragsteller müssen diese Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.

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