Artikel 174a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Im Falle eines Antragstellers, der, wie in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgesehen, keine Rechtspersönlichkeit besitzt, muss der Vertreter dieses Antragstellers nachweisen, dass er befugt ist, in dessen Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und finanzielle Garantien bieten, die denen gleichwertig sind, die juristische Personen bieten.

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