Artikel 175 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen (Artikel 114 der Haushaltsordnung)
Gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler gemacht oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, werden nach Maßgabe des Artikels 134b anteilig zum Wert der betreffenden Finanzhilfen finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt.
Derartige finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.
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