Artikel 212 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Kontenplan (Artikel 135 der Haushaltsordnung)
(1) Der Kontenplan wird vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt.
(2) Im Kontenplan werden die einzelnen Konten in Klassen zusammengefasst.
Jede Kontenklasse kann nach Bedarf in Gruppen und Untergruppen unterteilt werden.
(3) Der Kontenplan muss mindestens folgende Klassen umfassen:
- a)
-
bei den Konten der Vermögensübersicht:
- i)
- Klasse 1: Konten für Eigenkapital, Rückstellungen und mehr als einjährige Verbindlichkeiten,
- ii)
- Klasse 2: Konten für Gründungskosten, Anlagevermögen und mehr als einjährige Forderungen,
- iii)
- Klasse 3: Bestandskonten,
- iv)
- Klasse 4: Konten für unterjährige Forderungen und Verbindlichkeiten,
- v)
- Klasse 5: Finanzkonten;
- b)
-
bei den Konten der Haushaltsrechnung:
- i)
- Klasse 6: Aufwandskonten,
- ii)
- Klasse 7: Ertragskonten,
- c)
-
bei den Sonderkonten:
Klassen 8 und 9: Sonderkonten;
- d)
-
bei den Vorgängen unter dem Strich:
Klasse 0: Vorgänge unter dem Strich.
(4) Der Inhalt der einzelnen Konten und Kontenklassen sowie ihre Funktionsweise werden im Kontenplan festgelegt.
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