Artikel 17a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Berechnung der für Mittelübertragungen der Kommission geltenden Prozentsätze (Artikel 23 der Haushaltsordnung)
(1) Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 23 Absatz 1 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.
(2) Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie bzw. bei der aufzustockenden Linie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.
Mittelübertragungen, die die Kommission eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.