Artikel 17 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Berechnung der für Mittelübertragungen der Organe, mit Ausnahme der Kommission, geltenden Prozentsätze (Artikel 22 der Haushaltsordnung)

(1) Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 22 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(2) Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.

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