Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Konten „Wieder einzuziehende Steueraufwendungen” (Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
Eventuelle steuerliche Belastungen, die den Gemeinschaften gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf einem Verwahrkonto verbucht.
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