Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Netto-Saldierung (Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsanträgen, Rechnungen oder Abrechnungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

a)
Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;
b)
Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen;
c)
Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung.

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