Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Netto-Saldierung (Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsanträgen, Rechnungen oder Abrechnungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
- a)
- Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;
- b)
- Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen;
- c)
- Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung.
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