Artikel 13a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Kosten infolge von Zuwendungen an die Gemeinschaften (Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
Mit Blick auf die in Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat legt die Kommission eine Schätzung der Kosten, einschließlich der Folgekosten, vor, die sich aus der Annahme von Zuwendungen an die Gemeinschaften ergeben, und erläutert diese.
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